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Nutzungsänderungsbescheid abwarten: Keine vorzeitige Kündigung wegen ausstehender Baugenehmigung

Was ist die Folge, wenn aufgrund eines Mietvertrags in den Mieträumen ein bestimmtes Gewerbe ausgeübt werden soll, dafür aber keine behördliche Erlaubnis vorliegt?

Nach einem Gewerbemietvertrag war die Mieterin berechtigt, das Mietobjekt als Einzelhandelsgeschäft zu nutzen. Der Vermieter haftete dafür, dass alle Genehmigungen vorlagen. Das Mietverhältnis wurde auf zwölf Jahre befristet. Da aber offenbar tatsächlich keine baurechtliche Berechtigung für einen Einzelhandelsverkauf vorlag, wurde eine Baugenehmigung in Form einer Nutzungsänderung beantragt. Sodann teilte die entsprechende Baubehörde mit, dass eine Nutzungsänderung nicht möglich sei, da der Bebauungsplan dem entgegenstünde. Diese Mitteilung erfolgte im Rahmen der Anhörung. Bereits nach dieser Anhörung und vor Erlass eines Bescheids kündigte die Mieterin das Mietverhältnis außerordentlich zum Ende des Monats und stellte zugleich ihre Mietzahlung ein. Kurze Zeit später erteilte die Baubehörde die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung aber doch. Der Vermieter wollte daraufhin die Kündigung nicht akzeptieren und klagte die Miete für drei Monate ein, immerhin über 36.000 EUR.

Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied. Die anlässlich einer Anhörung erfolgte Mitteilung der Behörde an den Mieter, dass die beantragte Nutzungsänderung nicht genehmigungsfähig sei, begründet noch keinen Mangel des Mietobjekts und rechtfertigt damit auch keine außerordentliche Kündigung.

Hinweis: Einem Mieter ist es grundsätzlich zuzumuten, den Bescheid auf seinen Nutzungsänderungsantrag abzuwarten.


Quelle: BGH, Urt. v. 20.11.2013 - XII ZR 77/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2014)

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