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Lohnreduzierung: Aufgepasst bei Arbeitsverweigerung

Es gibt sicherlich Fälle, in denen Arbeitnehmer die Arbeit einstellen und einfach nach Hause gehen dürfen. Gilt dies aber auch dann, wenn die Zahlung der Vergütung fraglich ist?

Ein Arbeitnehmer war als Bodenverleger eingestellt. Er sollte nach dem Arbeitsvertrag für einige Bodenverlegearbeiten einen bestimmten Akkordsatz erhalten. Für andere anfallende Arbeiten wurde ein Stundenlohn von 12 EUR brutto vereinbart. Nun sollten bei einem Bauvorhaben 40 identische Häuser entsprechende Fußböden erhalten. Der Arbeitnehmer befürchtete allerdings wegen der für die Bodenverlegearbeiten erforderlichen Nebenarbeiten einen geringen Stundenlohn und errechnete aufgrund der Akkordvorgabe einen Stundenlohn von nicht einmal 8 EUR brutto. Nach einem Gespräch mit dem Geschäftsführer fuhr der Arbeitnehmer mit seinem Dienstfahrzeug nach Hause und gab es einen Tag später zusammen mit ihm überlassenen Gegenständen ab. Dafür erhielt er eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung.

Gegen die Kündigung klagte er mit der Begründung, dass auf der Baustelle Arbeiten angefallen seien, für die keine Akkordvergütung vorgesehen gewesen wären. Deshalb hätte er mit einer Reduzierung seines Monatslohns von sonst 2.088 EUR auf etwa 1.200 EUR brutto rechnen müssen. Er sei deshalb zur Arbeitsverweigerung berechtigt gewesen. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hatte der Arbeitnehmer allerdings seine Arbeit beharrlich verweigert - ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung. Der Arbeitnehmer war als Bodenverleger beschäftigt und schuldete seinem Arbeitgeber damit die Arbeiten. Daran änderte auch eine möglicherweise unzureichende Vergütung nichts. Selbst wenn die Akkordlohnvereinbarung nichtig gewesen wäre, würde dieser Umstand alleine auch nicht zu einem Recht auf Arbeitsverweigerung führen. Der Arbeitnehmer hätte nach der Fälligkeit und Abrechnung der Lohnansprüche in Ruhe prüfen können, ob noch weitere Vergütungsansprüche offen gewesen wären.

Hinweis: Vom Recht zur Arbeitsverweigerung sollte nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Liegt der Arbeitnehmer mit der Einschätzung der Lage falsch, kann ein solches Verhalten den Arbeitgeber berechtigen, die Kündigung auszusprechen.


Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 17.10.2013 - 5 Sa 111/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2014)

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