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Kontrollpflicht: Verpflichtung zur Sicherung von Kindern in Fahrzeugen

Jeder Fahrer hat dafür Sorge zu tragen, dass ein im Fahrzeug mitfahrendes Kind während der gesamten Fahrt ausreichend gesichert ist und dies auch bleibt.

Vor Fahrtantritt setzte ein Pkw-Fahrer seine vierjährige Tochter in ihren Kindersitz. Nachdem er sie angeschnallt hatte, fuhr er los. Während der Fahrt schnallte sich das Kind ab, so dass es zum Zeitpunkt einer polizeilichen Verkehrskontrolle nicht vorschriftsmäßig gesichert war. Aus diesem Grund sowie wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 15 km/h wurde der Pkw-Fahrer zu einer Geldbuße von 40 EUR verurteilt. Dagegen legte er Rechtsbeschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Nach Auffassung der Richter ist es die Pflicht eines Kfz-Führers, während der gesamten Fahrt dafür Sorge zu tragen, dass ein im Fahrzeug befördertes Kind vorschriftsmäßig gesichert bzw. angeschnallt ist. Den Pkw-Fahrer trifft eine Kontrollpflicht, deren Umfang von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig ist, zu denen insbesondere das Alter, die motorischen Fähigkeiten und die Einsichtsfähigkeit des beförderten Kindes gehören. Einem vierjährigen Kind muss deutlich gemacht werden, dass es schwerwiegende Folgen haben kann, wenn es sich während der Fahrt abschnallt - es muss akzeptieren, dass es sich während der Fahrt nicht abschnallen darf. Dem Fahrzeugführer ist es zumutbar, während der gesamten Fahrt darauf zu achten, dass das Kind jederzeit gesichert ist. Er muss sich regelmäßig nach dem Kind umsehen und kontrollieren, ob es noch angeschnallt ist.

Hinweis: Die Entscheidung des Gerichts entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Das OLG führt allerdings auch aus, dass ein Kfz-Führer im Einzelfall gehalten sein kann, seine Route derart zu wählen, dass er ausschließlich Straßen befährt, auf denen ein regelmäßiges Umsehen nach dem Kind und ein sofortiges Anhalten möglich sind - nach Ansicht des OLG sind Autobahnen ggf. sogar zu vermeiden.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 05.11.2013 - 5 RBs 153/13
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2014)

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