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Ersatz von Behandlungskosten: Kosten einer privatärztlichen Behandlung von Kassenpatienten

Die Haftpflichtversicherung des Schädigers ist im Einzelfall verpflichtet, die privatärztliche Behandlung eines gesetzlich Versicherten zu übernehmen, wenn das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenkasse ihm nur unzureichende Möglichkeiten bietet oder ihm die Inanspruchnahme dieses Systems aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise nicht zumutbar ist.

Ein 64 Jahre alter Mann wurde bei einem Unfall verletzt. Er erlitt dabei eine komplizierte Schulterverletzung. Diese ließ er in einer Spezialklinik für Schulterchirurgie behandeln. Die entstandenen Kosten reichte der Geschädigte bei seiner gesetzlichen Krankenkasse ein, die die Kostenübernahme ablehnte. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Übernahme der Kosten abgelehnt hatte, machte der Geschädigte seine Ansprüche gegenüber dem Unfallverursacher direkt geltend.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat den Unfallverursacher zur Zahlung der privatärztlichen Behandlungskosten trotz einer gesetzlichen Krankenversicherung des Geschädigten verurteilt. Dies ist immer dann möglich, wenn dem Geschädigten das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenkassen nur unzureichende Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung bietet oder die Inanspruchnahme der vertragsärztlichen Leistungen aufgrund besonderer Umstände dem Geschädigten nicht zumutbar ist. Im vorliegenden Fall war es dem 64 Jahre alten Geschädigten nach Auffassung der Richter nicht zuzumuten, sich in einer Vertragsklinik seiner gesetzlichen Krankenkasse behandeln zu lassen - er durfte sich in der auf Schulterchirurgie spezialisierten Privatklinik behandeln lassen.

Hinweis: Grundsätzlich ist es so, dass auch ein gesetzlich versicherter Geschädigter nur Anspruch auf Heilbehandlungsleistungen der gesetzlichen Krankenkasse hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird nur dann gemacht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls feststeht, dass das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung nur unzureichende Möglichkeiten zur Schadenbeseitigung bietet oder die Inanspruchnahme der kassenärztlichen Leistungen dem Geschädigten nicht zumutbar ist.

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2014)

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