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Klage gegen Eigentümergemeinschaft: Stimmverbot bei Beschlüssen zu verfahrensbezogenen Maßnahmen

Ein Wohnungseigentümer will die Wohnungseigentümergemeinschaft verklagen. Darf er dann noch mitbestimmen?

Die Parteien bildeten eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die von einem Eigentümer in einem Rechtsstreit auf Zahlung von 30.000 EUR in Anspruch genommen wurde. In einer Eigentümerversammlung wurde sodann erörtert, wie auf die Klage zu reagieren sei, und es wurde beschlossen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Der betroffene Kläger ließ mit "nein" abstimmen. Diese Gegenstimme wurde im Hinblick auf den Stimmrechtsausschluss nicht gewertet. Daraufhin wollte der Eigentümer den gefassten Beschluss für ungültig erklären lassen - und scheiterte in allen Instanzen. Der Kläger war entsprechend § 25 Abs. 5 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) von der Abstimmung ausgeschlossen. Darin heißt es wörtlich: "Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft ...." Allerdings ist der Fall eines Rechtsstreits zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und einem Wohnungseigentümer nicht genannt. Hierbei handelt es sich nach dem Bundesgerichtshof um eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz. Die dadurch entstandene Lücke ist durch eine entsprechende Anwendung von § 25 Abs. 5 WEG zu schließen.

Hinweis: Ein Wohnungseigentümer darf also nicht mitbestimmen, wenn er einen Rechtsstreit gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft führt und verfahrensbezogene Maßnahmen Gegenstand der Beschlussfassung sind.

zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2014)

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