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Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Meinungsäußerungsfreiheit darf nicht für Ehrverletzung missbraucht werden

In der Politik ist ja so manches möglich, und wer austeilt, muss auch einstecken können. Bei Ehrverletzungen ist jedoch Schluss.

Eine ehemalige Landrätin und Landesabgeordnete hatte für ein Magazin posiert und Fotos veröffentlichen lassen. Dies nahm ein Verlag zum Anlass, folgenden Text zu veröffentlichen: "Liebe Latex-Landrätin, im goldenen Minikleid ... lassen Sie sich in Domina-Posen - mit Latex-Handschuhen und gespreizten Beinen - fotografieren. Die Fotos sind klassische Pornografie. Ich sage es Ihnen: Sie sind die frustrierteste Frau, die ich kenne. Ihre Hormone sind dermaßen durcheinander, dass Sie nicht mehr wissen, was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft. Sie sind eine durchgeknallte Frau, aber schieben Sie Ihren Zustand nicht auf uns Männer ...". Die ehemalige Landrätin sah sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und begehrte die Unterlassung unter anderem der Bezeichnung als "durchgeknallte Frau".

Die Verfassungsbeschwerde gegen das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) war teilweise erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hob die Entscheidung insoweit auf und wies die Sache an das OLG zurück. Dieses hatte die Äußerung unbeanstandet gelassen, die ehemalige Landrätin sei eine "durchgeknallte Frau". Das Urteil verletzte die Ex-Landrätin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Hinweis: Die Meinungsäußerungsfreiheit musste hinter dem Persönlichkeitsrecht zurückstehen. Dabei hatte das BVerfG zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen bewusst geschriebenen und als Verletzung gewollten Text handelte, der nicht Ausdruck einer spontanen Äußerung im Zusammenhang einer emotionalen Auseinandersetzung war. Der Ex-Landrätin sollte provokativ und absichtlich verletzend jeder Achtungsanspruch als private Person abgesprochen werden.

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2014)

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