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Parkverstöße: Kostenauferlegung nur nach Anhörung zur Halterhaftung zulässig

Bei Parkverstößen ist eine Auferlegung der Kosten auf den Fahrzeughalter nur zulässig, wenn dieser zuvor zur drohenden Kostenhaftung angehört wurde.

Der Halter eines Pkws wurde von einer Verwaltungsbehörde angeschrieben und mit dem Vorwurf konfrontiert, sein Fahrzeug sei im absoluten Halteverbot abgestellt worden. Ebenso wurde ihm ein Verwarngeldangebot übersandt. Der Betroffene reagierte weder auf dieses Schreiben noch auf ein Erinnerungsschreiben der Verwaltungsbehörde. Diese legte ihm daraufhin die Kosten für den Verwaltungsaufwand auf. Gegen den Kostenbescheid verlangte der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat den Kostenbescheid der Verwaltungsbehörde aufgehoben. Denn der Betroffene muss im Fall eines Parkverstoßes angehört werden. Gleichzeitig muss darauf hingewiesen werden, dass, sollte der Fahrer nicht ermittelt werden, der Halter des Pkw die Verwaltungskosten zu tragen hat. Ein derartiger Hinweis konnte dem Schreiben der Verwaltungsbehörde allerdings nicht entnommen werden. Der Kostenbescheid ist daher zu Unrecht ergangen.

Hinweis: Das Gesetz verlangt, dass der Fahrzeughalter im Fall eines Parkverstoßes im Hinblick auf eine mögliche Halterhaftung zwingend anzuhören ist. Dem Halter muss also die Gelegenheit gegeben werden, das Verfahren ohne Verwaltungsgebühren für ihn zu beenden, indem er den Fahrer benennt. Erfolgt ein derartiger Hinweis verspätet, kann dieser auch nicht mehr nachgeholt werden.


Quelle: AG Gelnhausen, Beschl. v. 25.11.2013 - 44 OWi 71/13
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2014)

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