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Ohne Modernisierungsumlage: Duldung einer Modernisierungsmaßnahme bei Indexmiete

Wann darf der Mieter dem Vermieter eine geplante Modernisierungsmaßnahme verweigern?

Ein Vermieter beabsichtigte, eine mit einer Ofenheizung ausgestattete Wohnung künftig mittels einer zentralen Heizungs- und Warmwasseranlage zu versorgen. Er kündigte sein Vorhaben form- und fristgerecht an und teilte dem Mieter gleichzeitig mit, dass er nicht beabsichtige, eine Modernisierungsumlage zu erheben. Er verlangte lediglich einen monatlichen Vorschuss für die Belieferung mit Fernwärme in Höhe von knapp 105 EUR. Der Mieter stimmte der Durchführung der Modernisierungsmaßnahme jedoch nicht zu. Der Vermieter verklagte den Mieter daraufhin auf Duldung der Maßnahme.

Die Angelegenheit landete vor dem Bundesgerichtshof (BGH), da die Parteien eine Indexmiete vereinbart hatten, bei der sich die Höhe der Miete nach dem Preisindex für die Lebenshaltungskosten richtet und bei der Mieterhöhungen weitestgehend ausgeschlossen sind. Doch der BGH stellte sich auf die Seite des Vermieters. Denn das Gesetz verwehrt dem Vermieter zwar eine Mieterhöhung, gibt dem Mieter aber nicht das Recht, die Duldung einer Modernisierungsmaßnahme zu verweigern. Die Frage, ob und in welcher Höhe Betriebskosten der Fernwärme auf den Mieter umgelegt werden können, war im Rahmen des Duldungsanspruchs nicht zu entscheiden.

Hinweis: Nur weil der Mieter Modernisierungsarbeiten zu dulden hat, heißt das noch lange nicht, dass er auch eine Mieterhöhung dafür erhält. Es sind zwei Paar Schuhe, die unterschiedlich zu bewerten sind.


Quelle: BGH, Urt. v. 12.03.2014 - VIII ZR 147/13
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2014)

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