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Elternunterhalt: Unterhaltsverpflichtung besteht trotz Kontaktabbruchs

Elternunterhalt spielt in der täglichen Praxis eine zunehmende Rolle. Dabei geht es um die Frage, ob und in welchem Umfang erwachsene Kinder für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen müssen, die pflegebedürftig in einem Alten- bzw. Pflegeheim leben. Ein schlechtes Verhältnis zwischen den Kindern und ihren Eltern ist nur eingeschränkt geeignet, um der Unterhaltspflicht zu entgehen.

Nach dem Gesetz müssen Eltern und Kinder einander Beistand leisten und aufeinander Rücksicht nehmen. Haben Eltern ihre Pflicht nicht erfüllt, kann das durchaus dazu führen, dass sie im Alter keinen Anspruch auf Elternunterhalt haben. Einfache Pflichtverstöße oder -versäumnisse reichen allerdings nicht aus - sie müssen vielmehr gravierend und schwerwiegend gewesen sein.

Häufig stellt sich die Frage, wie in diesem Zusammenhang ein Kontaktabbruch des unterhaltsbedürftigen Elternteils zu seinem Kind einzuordnen ist, der etwa aufgrund der Scheidung der Eltern eingetreten ist.

Ein Kontaktabbruch stellt dabei in jedem Fall einen Pflichtverstoß dar, der sich nicht dadurch relativiert, dass er seine Ursache in Trennung und Scheidung der Eltern hatte. Damit wird das Verhalten zwar erklärbar, aber nicht in ein milderes Licht getaucht. Andererseits reicht der reine Kontaktabbruch allein nicht aus, um einen Unterhaltsanspruch zu verneinen. Dazu müsste der Kontakt bereits im Kleinkindalter abgebrochen sein. Kommt es zu dem Kontaktabbruch erst, wenn diese Lebensphase vorüber ist, in der Kinder der besonders intensiven Betreuung bedürfen, beeinflusst das den Anspruch auf Elternunterhalt nicht.

Hinweis: Kinder im Testament auf ihren Pflichtteil zu setzen, also nicht als Erben einzusetzen, ist ohne Auswirkung auf den Anspruch auf Elternunterhalt. Denn hier ist das Recht auf Testierfreiheit vorrangig.


Quelle: BGH, Beschl. v. 12.02.2014 - XII ZB 607/12
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 06/2014)

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