[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Fahrspurmarkierungen: Pfeile auf Straßen sind kein Vorschlag, sondern Pflicht

Auf der Fahrbahn befindliche Pfeile zwischen Leitlinien stellen verbindliche Gebote der einzuhaltenden Fahrtrichtung dar. Es handelt sich hierbei nicht um bloße Empfehlungen.

Die Fahrerin eines Pkw befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf der Fahrbahn des Falkenseer Platzes in Berlin, die mehrspurig um eine kreisförmige Grünanlage angelegt ist. In dem Kreisverkehr treffen mehrere mehrspurige Straßen aufeinander. Die Fahrerin befand sich auf dem dritten Fahrstreifen von links, auf dem ein nach rechts weisender Pfeil aufgemalt ist. Der Unfallgegner befuhr den Fahrstreifen links von ihr, auf dem Pfeilspitzen die Wahl lassen, dem Kreisverkehr weiterhin zu folgen oder nach rechts abzubiegen. Zweiteres hatte der Fahrzeugführer vor. Dabei kam es zur Kollision mit dem rechts neben ihm befindlichen Fahrzeug der Klägerin - die ihre Fahrt im Kreisverkehr fortsetzte, statt der durch die Straßenmarkierung vorgegebenen Fahrtrichtung zu folgen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klage der Geschädigten auf Zahlung von Schadensersatz abgelehnt. Diese hat den Unfall durch Missachtung der vorgeschriebenen Fahrtrichtung allein verursacht. Nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung hat jeder Verkehrsteilnehmer die Ge- und Verbote durch Vorsichtszeichen zu beachten.

Hinweis: Auf der Fahrbahn aufgebrachte Pfeile verpflichten, an der nächsten Kreuzung oder Einmündung der Fahrtrichtung zu folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen markiert sind. Außerdem folgt aus den Pfeilen das Gebot, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Vorliegend hätte die Geschädigte nach Auffassung des BGH wegen des zwingenden Fahrtrichtungsgebots an der nächsten Kreuzung den Kreisverkehr verlassen müssen und nicht den von ihr gewählten Fahrbahnverlauf weiterverfolgen dürfen.


Quelle: BGH, Urt. v. 11.02.2014 - VI ZR 161/13 
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2014)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]