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Altersdiskriminierung: Ergebnis einer fiktiven Bewerbung muss als Nachweis stichhaltig sein

Diskriminiert ein Arbeitgeber Bewerber bei der Stellensuche, muss er zahlen. Dürfen Arbeitgeber aber deshalb auch durch Testbewerbungen auf die Probe gestellt werden?

Ein 50-Jähriger hatte sich auf eine ausgeschriebene Stelle als Servicetechniker beworben. Die geforderte Praxiserfahrung lag bei ihm jedoch bereits mehrere Jahre zurück. Ferner hatte er eine Testbewerbung einer fiktiven Person abgeschickt, die 18 Jahre jünger war als er und über ähnliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügte. Der Arbeitgeber lud diesen fiktiven Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch ein und schickte dem 50-Jährigen eine Absage. Dieser klagte daraufhin auf Zahlung einer Entschädigung von mindestens 10.500 EUR wegen Altersdiskriminierung.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat die Klage abgewiesen, da keine Indizien für die Vermutung vorlagen, dass der Bewerber wegen seines Alters nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen und damit diskriminiert worden war. Zwar wurde nur der fiktive jüngere Bewerber zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Allein der Altersunterschied zwischen zwei unterschiedlich behandelten Bewerbern lässt aber noch keine Diskriminierung des Alters wegen vermuten.

Hinweis: Solche fiktiven Bewerbungen sind grundsätzlich zulässig, müssen aber einen Auslöser haben, die Strafgesetze beachten und dürfen nicht rechtsmissbräuchlich sein. Vorliegend dürften diese Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sein. Also Vorsicht bei Testbewerbungen.


Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 09.04.2014 - 3 Sa 401/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2014)

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