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Teure Absage: Unberechtigte Verweigerung der Untervermietung

Vermieter sollten künftig vorsichtiger sein, wenn sie Mietern das Recht zur Untervermietung verweigern.

Im Jahr 2001 wurde in Hamburg eine Wohnung angemietet. Ab dem 15.11.2010 hielten sich die Mieter für mehrere Jahre aus beruflichen Gründen in Kanada auf. Zuvor - im August 2010 - hatten sie den Vermieter über ihre Absicht unterrichtet, die Wohnung ab dem 15.11.2010 voraussichtlich für zwei Jahre an eine namentlich benannte Interessentin unterzuvermieten. Der Vermieter verweigerte die Zustimmung zur Untervermietung. Dagegen klagten die Mieter - und das Amtsgericht urteilte im Oktober 2011, die Untervermietung bis zum 31.12.2012 zu gestatten. Nun verlangen die Mieter Schadensersatz für entgangene Einnahmen für die Zeit vom 15.11.2010 bis 30.10.2011 in Höhe von insgesamt 7.475 EUR nebst Zinsen. Und das zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied. Denn den Mietern stand der Anspruch auf Gestattung der Untervermietung zu.

Hinweis: Der Vermieter muss also zahlen. Er hätte die Untervermietung nicht verweigern dürfen. Das sollten künftig Vermieter, aber natürlich auch Mieter im Hinterkopf behalten.


Quelle: BGH, Urt. v. 11.06.2014 - VIII ZR 349/13
 
 
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2014)

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