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Ohne Abmahnung: Exzessives Surfen als Kündigungsgrund

Wie viel darf ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz im Internet surfen, ohne mit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen zu müssen?

Ein Arbeitgeber stellte bei der Prüfung von Datenverarbeitungsprozessen in seinem Unternehmen fest, dass sich auf dem PC eines Arbeitnehmers 17.000 private Dateien befanden. Während seiner 21-jährigen Beschäftigung hatte dieser Mitarbeiter aktiv auf verschiedenen Social-Media-Plattformen gesurft sowie Filme und Musik in großem Umfang heruntergeladen. Der Arbeitgeber kündigte das Beschäftigungsverhältnis. Dagegen legte der Mitarbeiter eine Kündigungsschutzklage ein. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hielt die Kündigung jedoch durchaus für wirksam. Nach einer Beweisaufnahme stand fest, dass der Beschäftigte die infrage stehenden Daten heruntergeladen hatte. Und wenn ein Mitarbeiter durch eine solche exzessive Privatnutzung seines dienstlichen Computers während der Arbeitszeit seine Arbeitspflicht so gravierend verletzt, ist eine Kündigung gerechtfertigt.

Hinweis: Der Arbeitgeber durfte das Beschäftigungsverhältnis kündigen. Selbst eine vorhergehende Abmahnung als milderes Mittel war nicht erforderlich.


Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 06.05.2014 - 1 Sa 421/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 08/2014)

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