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Nutzungsausfallersatz: Rennrad zur eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung nicht von zentraler Bedeutung

Ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls beschränkt sich auf Gegenstände, deren stete Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist.

Ein Rennradfahrer kaufte bei einem Händler ein Fahrrad, dessen Rahmengeometrie individuell auf ihn angepasst wurde und für das er fast 14.000 EUR bezahlte. Drei Monate nach Übernahme des Rennrads brachen mehrere spezialangefertigte Speichen. Das Fahrrad war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr fahrbar. Da Ersatzspeichen nicht geliefert werden konnten, erklärte der Rennradfahrer den Rücktritt vom Kaufvertrag, den der Verkäufer nicht akzeptierte. Bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung hierüber vergingen etwa 400 Tage. Für diesen Zeitraum verlangt der Rennradfahrer vom Verkäufer Nutzungsausfall in Höhe von 14.500 EUR.

Nach Auffassung des Landgerichts Heilbronn hat der Rennradfahrer jedoch keinerlei Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Der Ersatz für die entgangene Möglichkeit des Gebrauchs einer Sache muss Fällen vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstörung signifikant auf die Lebenshaltung auswirkt. Deshalb beschränkt sich der Nutzungsausfallersatz auf Sachen, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist und bei denen die Einbußen an objektiven Maßstäben gemessen werden können. Zwar schränkte der Ausfall des eigens angepassten Rennrads die individuelle Lebensqualität und insbesondere das körperliche Wohlbefinden des Klägers ein. Anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehen Pkw oder einem als alternatives Verkehrsmittel genutzten Fahrrad stellt dieser Umstand aber keinen materiellen Schaden dar, der ersatzfähig ist.

Hinweis: Anerkannt ist, dass Nutzungsausfall nur dann gewährt wird, wenn der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit des Fahrzeugs oder auch Fahrrads zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung angewiesen ist. Im Kfz-Bereich wird z.B. danach gefragt, ob das beschädigte Fahrzeug als echtes Beförderungsmittel und nicht lediglich zur Freizeitgestaltung oder aus Liebhaberei genutzt wird.


Quelle: LG Heilbronn, Urt. v.  24.05.2013 - 5 O 30/13
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2014)

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