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Befürchtung der Gefahrverwirklichung: Fristlose Kündigung wegen andauernder Verstopfungsgefahr der Toilette

Ein Mieter verlangt die Beseitigung eines Mangels, der Vermieter kommt dieser nicht nach, der Mieter kündigt fristlos. Darf der Mieter das?

Eine Mieterin von Büroräumen meldete ihrem Vermieter, dass das WC schlecht ablaufen würde. Der Vermieter beseitigte den Mangel, verlangte dann aber die Kosten der Mängelbeseitigung mit der Begründung, die Mieterin habe den Schaden durch das Hinunterspülen von Hygieneartikeln selbst verursacht. In einem anschließenden Gerichtsverfahren stellte ein Sachverständiger jedoch fest, dass mehrere Absenkungen in der Abwasserleitung immer wieder zu Verstopfungen führen würden.

Die Mieterin forderte ihren Vermieter daraufhin auf, die Mängel binnen drei Wochen zu beheben. Der Vermieter bat um eine etwas längere Frist, teilte dann aber mit, dass die Mängel erst binnen drei Monaten beseitigt werden könnten. Das nahm die Mieterin zum Anlass, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Der Vermieter wollte das nicht akzeptieren, die Mieterin klagte auf Feststellung über die Beendigung des Mietverhältnisses. Sie gewann die Klage. Eine Toilette, die wegen baulicher Mängel bereits wiederholt verstopft war und weiterhin zu verstopfen droht, ist mangelhaft - ein Umstand, der dieser Mieterin ein Kündigungsrecht einräumte.

Hinweis: Eine Mietsache gilt diesem Urteil entsprechend nicht erst dann als mangelhaft, wenn der Mieter den Schaden wirklich erleidet, sondern schon dann, wenn er diese Mietsache nur in der sogenannten "Befürchtung der Gefahrverwirklichung" benutzen kann.


Quelle: OLG Celle, Urt. v. 15.07.2014 - 2 U 83/14
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 10/2014)

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