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Mangelhaftes Gemeinschaftseigentum: Verjährungsfrist beginnt erst mit Kenntnis der Wohnungseigentümer

Bei diesem interessanten Rechtsstreit einer Wohnungseigentümergemeinschaft ging es um die Frage, ob sich die einzelnen Wohnungseigentümer besondere Kenntnisse ihres Verwalters über Mängel an der Eigentumsanlage zurechnen lassen müssen.

Eine Wohnanlage bestand aus drei Gebäuden. Neben einem dieser Gebäude befand sich ursprünglich eine Freifläche. Im Juli 2005 war dort mit Kenntnis der Verwalterin eine Betonfläche als Grundlage für eine Terrasse angelegt worden, zu deren Bau es aber nicht mehr kam. Im Mai 2009 fassten die Wohnungseigentümer den Beschluss, dass die Betonfläche zu beseitigen sei und der Erbauer sie auf eigene Kosten zurückzubauen habe, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die Verwalterin klagte dann auch tatsächlich den Rückbau ein. Der Erbauer der Betonfläche berief sich allerdings auf die Verjährung der Forderung, die nach drei Jahren eingetreten sei.

Das sah der Bundesgerichtshof völlig anders. Zwar waren die Ansprüche mit der Anlegung der Betonfläche im Jahr 2005 entstanden. Vom vorinstanzlichen Gericht war allerdings nicht festgestellt worden, dass sämtliche Wohnungseigentümer bereits im Jahr 2005 von der Anlage der Betonfläche und von der veranlassenden Person Kenntnis hatten. Wohnungseigentümer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, das Gemeinschaftseigentum auf Beeinträchtigungen durch andere Wohnungseigentümer oder Dritte zu untersuchen. Das Besondere an diesem Fall: Auch die Kenntnis der Verwalterin mussten sich die Eigentümer nicht zurechnen lassen.

Hinweis: Die Verjährungsfrist begann erst mit Kenntnis der Wohnungseigentümer von dem Mangel. Die Klage hatte daher die Verjährung rechtzeitig unterbrochen. Die Kenntnis des Verwalters ist demnach nicht immer den einzelnen Wohnungseigentümern zuzurechnen.


Quelle: BGH, Urt. v. 04.07.2014 - V ZR 183/13
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 10/2014)

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