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Rufbereitschaft: Teilzeitkräfte dürfen wie Vollzeitkräfte eingeteilt werden

Sind Teilzeitkräfte eigentlich auch zur Rufbereitschaft verpflichtet? Und inwiefern ist dabei der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen?

Bei einer Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort selbst festlegen und muss sich nur für einen eventuellen Einsatz bereithalten. Diese Form der Arbeitszeit wird immer beliebter und ist in einer Vielzahl von Berufen an der Tagesordnung. In dem nun entschiedenen Fall wurde eine Teilzeitkraft von ihrem Arbeitgeber regelmäßig zu Rufbereitschaftsdiensten am Wochenende eingeteilt. Die Teilzeitkraft fühlte sich dadurch benachteiligt, da sie die gleiche Anzahl an Rufbereitschaftsdiensten leisten müsse, wie die Vollzeitkräfte. Sie war der Meinung, dass ein Arbeitnehmer der Teilzeit wegen nicht schlechter behandelt werden dürfe.

Das Landesarbeitsgericht München sah die Angelegenheit allerdings anders und stellte keine Benachteiligung fest. Zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat gab es hierzu bereits eine wirksame Betriebsvereinbarung. Es war insbesondere nichts daran auszusetzen, dass Teilzeitkräfte genauso oft für die Rufbereitschaft eingeteilt wurden wie Vollzeitkräfte. Denn gerade den Mitarbeitern, die an fünf Werktagen lediglich mit einer reduzierten Stundenzahl arbeiten, kann die gleiche Anzahl an Rufbereitschaftsdiensten auferlegt werden, wie den Arbeitnehmern, die in Vollzeit tätig sind.

Hinweis: Trotz der Entscheidung bleibt es natürlich bei dem Grundsatz, dass Arbeitnehmer aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit nicht diskriminiert werden dürfen.


Quelle: LAG München, Urt. v. 15.05.2014 - 2 Sa 1/14
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 10/2014)

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