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Wirtschaftlichkeitsgebot: Mieter trägt Darlegungs- und Beweislast für pflichtwidriges Vermieterverhalten

Vermieter müssen beim Einkauf von Betriebskosten oder Ähnlichem stets das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten.

Ein Vermieter muss bei allen Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht nehmen. Im entschiedenen Fall hatte ein gewerblicher Mieter Verwaltungskosten beanstandet, da diese seiner Ansicht nach überhöht waren, und die Betriebskosten deshalb nicht gezahlt. Die Vermieterin verklagte den Mieter und die Angelegenheit landete vor Gericht.

Das Oberlandesgericht Rostock urteilte nun, dass die Darlegungs- und Beweislast für ein pflichtwidriges Verhalten des Vermieters beim Mieter liegt. Im vorliegenden Fall konnte dieser aber weder die Vergleichbarkeit von aufgeführten Objekten noch die umgelegten Kosten ausreichend darlegen. Immerhin aber hatte der Mieter Betriebskostenabrechnungen von anderen Gewerbeobjekten der Region vorgelegt, bei denen die Verwaltungskosten niedriger ausfielen.

Hinweis: Will ein Mieter geltend machen, dass der Vermieter Leistungen überteuert eingekauft hat, muss sich aus seinem Vortrag ergeben, dass diese Leistungen in der Region üblicherweise günstiger zu erhalten sind - ein nicht immer ganz einfaches Unterfangen.


Quelle: OLG Rostock, Urt. v. 17.10.2013 - 3 U 158/06
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 11/2014)

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