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Entfernungsanspruch: Kein Recht auf Parabolantenne, wenn Internetanschluss vorhanden ist

Dass ausländische Mieter unter Umständen einen Anspruch auf eine Parabolantenne haben, ist mittlerweile durch die Gerichte bestätigt worden. Nun entwickelt das Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) diese Rechtsprechung fort.   

Mieter italienischer Herkunft hatten auf ihrem Balkon eine Parabolantenne aufgestellt, dessen Entfernung der Vermieter daraufhin verlangte. Die Mieter waren jedoch der Auffassung, dass sie italienische Programme nicht mit dem Kabelanschluss, sondern nur mit der Parabolantenne empfangen könnten.

Zur großen Überraschung hat das AG den Entfernungsanspruch des Vermieters bejaht, da die Mieter einen Internetanschluss besaßen. Die Mieter können sich nicht darauf berufen, dass sie über Satellit mehr Fernsehprogramme empfangen können als über den Breitbandkabelanschluss. Ihr Informationsbedürfnis kann durch das Internet in ausreichender Form befriedigt werden. Das Informationsinteresse der Mieter aus Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) überwiegt nicht das Eigentumsinteresse des Eigentümers aus Art. 14 Abs. 1 GG.

Hinweis: Das Internet ist bei der Frage nach dem Umfang des Empfangs von Programmen aus dem Heimatland, die der Mieter ohne Parabolantenne empfangen kann, als umfassendes Medium zu berücksichtigen. Verfügt der Mieter über einen Internetanschluss, kann diesem nach Meinung des AG das Aufstellen einer Parabolantenne untersagt werden.


Quelle: AG Frankfurt/Main, Urt. v. 26.09.2014 - 33 C 2232/14
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 11/2014)

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