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Gebrauchsspuren des Vormieters: Kein Abwälzen von Schönheitsreparaturen auf Nachmieter

Wieder einmal haben die Gerichte zum Thema Schönheitsreparaturen in Mietwohnungen entschieden.

Eine Mieterin hatte ihre Wohnung in unrenoviertem Zustand übernommen. Der Vermieter verlangte prompt einen Vorschuss für die Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen, denn schließlich waren diese laut Mietvertrag der Mieterin aufgebürdet worden. Diese Klausel sah zudem keine Beschränkung auf die Durchführung von Reparaturen vor, die auf den Mietgebrauch zurückzuführen sind.

Nach Ansicht des Landgerichts Heilbronn (LG) war die Klausel deshalb unwirksam und die Mieterin musste deshalb keine Schönheitsreparaturen durchführen. Zwar war nach früherer Rechtsprechung die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines Fristenplans wirksam, wenn die Renovierungsfristen mit Anfang des Mietverhältnisses zu laufen begannen. Der Bundesgerichtshof hatte jedoch im Frühjahr 2014 eine unangemessene Benachteiligung vermutet, wenn Mieter Kosten für die Beseitigung von Gebrauchsspuren zu tragen haben, die der Vormieter verursacht hatte. Diesem Bedenken hat sich das LG nun angeschlossen.

Hinweis: Falls sich diese Rechtsansicht durchsetzen sollte, dürfte eine Vielzahl von Klauseln in Mietverträgen über Schönheitsreparaturen unwirksam sein.


Quelle: LG Heilbronn, Urt. v. 22.07.2014 - 2 S 63/13
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 11/2014)

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