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Schadensersatzpflichtige Verzögerung: Dringender Sanierungsbedarf darf nicht warten

Zu den Pflichten einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei einem dringenden Sanierungsbedarf hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich klare Worte gefunden.

In einer Wohnungseigentumsanlage wies eine im Keller gelegene Wohnung einen Feuchtigkeitsschaden auf und wurde daraufhin unbewohnbar. Ursache hierfür waren in erster Linie Planungsfehler und damit verbundene Baumängel, die das gemeinschaftliche Eigentum betrafen. Die Wohnungseigentümer verlangten von den beiden weiteren Wohnungseigentümern im Gebäude zur Sanierung der Kellergeschosswohnung die Bildung einer Sonderumlage von rund 54.500 EUR sowie Schadensersatz aufgrund der verzögerten Renovierung der Kellergeschosswohnung. Und das zu Recht, wie der BGH urteilte.

Wohnungseigentümer können sich bei Verzögerung von Instandhaltungsmaßnahmen schadensersatzpflichtig machen. Auch ein einzelner Wohnungseigentümer kann die Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, sofern diese zwingend erforderlich ist. Es ist unter solchen Bedingungen vor allem kein Raum für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten oder des Alters einzelner Wohnungseigentümer. Verzögern die übrigen Wohnungseigentümer die Beschlussfassung über eine solche Maßnahme schuldhaft, können sie sich schadensersatzpflichtig machen.

Hinweis: Jeder Wohnungseigentümer kann die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums beanspruchen. Davon können sich einzelne Eigentümer nicht freimachen, nur weil sie in einer Wohnungseigentumsanlage vielleicht die Mehrheit der Stimmanteile haben.


Quelle: BGH, Urt. v. 17.10.2014 - V ZR 9/14
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2014)

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