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Versicherungsumlage: Schadensbeseitigung ist auch bei Mieterverschulden Sache des Vermieters

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich mit einem Fall beschäftigen, in dem ein Vermieter von seinen Mietern verklagt worden war, die in ihrem Haushalt selbstverursachten Brandschäden zu beseitigen. Was auf den ersten Blick vielleicht etwas verwundert, ist auf den zweiten Blick durchaus plausibel.

Die zwölfjährige Tochter der Mieter hatte in einem Kochtopf auf dem Herd Öl erhitzt. Dann verließ sie die Küche, und es kam wie es kommen musste: Es entstand ein Brand und durch diesen ein erheblicher Schaden an der Mietwohnung. Die Haftpflichtversicherung der Mieter wollte diesen nicht begleichen und verwies ihrerseits auf die bestehende Gebäudeversicherung des Vermieters. Die Gebäudeversicherung wollte der Vermieter aber nicht in Anspruch nehmen, da dies zu einem Ansteigen der Versicherungskosten führen würde. Ebenso wenig wollte der Vermieter den Brandschaden selbst beseitigen, da dafür die Mieter zuständig wären - schließlich hätten sie den Mietermangel schuldhaft verursacht. Ein Mietminderungsrecht könne deshalb auch nicht geltend gemacht werden. Das wollten sich die Mieter aber nicht gefallen lassen und zogen vor Gericht. Sie klagten die Beseitigung des Brandschadens und ein Mietminderungsrecht ein. Denn schließlich hatten sie über die Umlage der Betriebskosten für die Gebäudeversicherung auch gezahlt. Und sie erhielten tatsächlich Recht.

Nach dem BGH darf ein Mieter erwarten, als Gegenleistung für die anteilig von ihm getragenen Versicherungsprämien im Schadensfall einen Nutzen von der Versicherung zu haben. Zudem ist der Vermieter regelmäßig verpflichtet, auf die Versicherung zurückzugreifen oder gegenüber dem Mieter auf Schadensersatz zu verzichten.

Hinweis: Der Mieter kann in einem derartigen Fall vom Vermieter die Beseitigung der Brandschäden verlangen und die Miete mindern. Schließlich hat er für die Versicherung anteilig bezahlt.


Quelle: BGH, Urt. v. 19.11.2014 - VIII ZR 191/13
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2015)

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