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Außerordentliche Kündigung: Untersagte Überlassung der Mietwohnung an Touristen

Darf eine Mietwohnung an Touristen überlassen werden? Und was ist, wenn damit nur im Internet geworben wird?

Die Mieterin einer Wohnung überließ für ca. zwei Wochen die Mietwohnung über das Internetportal "airbnb" entgeltlich an Touristen als Ferienwohnung. Eine Erlaubnis hatte sie von ihrer Vermieterin dafür nicht eingeholt. Trotz erfolgter Abmahnung der Vermieterin bot die Mieterin die Wohnung weiterhin über "airbnb" an, ohne dass es allerdings zu weiteren Überlassungen an Touristen führte. Aufgrund der gewerblichen Überlassung der Mietsache an Dritte kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos. Als die Mieterin sich weigerte auszuziehen, kam es zum Räumungsrechtsstreit.

Das Landgericht Berlin gab der Räumungsklage statt. Die Vermieterin hatte ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses. Es lag ein wichtiger Grund für eine Kündigung vor. Die Überlassung der Wohnung an Touristen stellt einen derart schwerwiegenden Pflichtverstoß dar, dass der Vermieterin eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden konnte. Die Kündigung ist sogar dann gerechtfertigt, wenn es trotz einer Abmahnung nur zu einem Angebot im Internet für die Wohnung kommt, ohne dass letztendlich Mietverträge mit Touristen abgeschlossen werden.

Hinweis: Bereits im Jahr 2014 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Wohnraum nicht ohne Erlaubnis des Vermieters an Touristen weitervermietet werden darf. Daran sollten sich Mieter halten.


Quelle: LG Berlin, Beschl. v. 03.02.2015 - 67 T 29/15
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2015)

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