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Stillschweigende Einwilligung: Wann Bilder von Personen öffentlich gemacht werden dürfen

Grundsätzlich dürfen Bilder von Personen im Internet nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Von diesem Grundsatz gibt es aber eine Reihe von Ausnahmen.

Eine Frau war als Hostess im Auftrag einer Promotion-Agentur auf der Veranstaltung "Casting Company-Abriss-Party", deren Gastgeber ein Mann war, der durch die Castingshow "Germanys next Topmodel" bekannt geworden war. Auf einem Internetportal wurden sodann Fotos von der Party gezeigt. Ein Bild zeigte die Frau, wie sie als Hostess im Auftrag ihres Arbeitgebers einem Gast aus einem Korb Zigaretten anbietet. Nachdem sie auf der Website ihr Bild entdeckt hatte, forderte sie die Betreiberin des Internetportals auf, es zu unterlassen, Bilder von ihr zu verbreiten.

Schließlich landete die Angelegenheit vor dem Bundesgerichtshof. Dieser wies die Klage ab. Grundsätzlich dürfen Bildnisse einer Person nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Davon besteht aber die Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. In diesem Fall war von einer stillschweigenden Einwilligung der abgebildeten Frau auszugehen. Denn schließlich war sie als Hostess von einer Promotion-Agentur auf einer Party mit prominenten Gästen tätig. Das hatte sie auch im Vorhinein gewusst.

Hinweis: Begibt man sich in die Öffentlichkeit, muss man auch damit rechnen, fotografiert zu werden. Andernfalls wären Berichterstattungen, zum Beispiel über Sportereignisse, kaum noch möglich. Und das gilt natürlich erst recht, wenn man als Arbeitnehmer im Vorhinein weiß, dass Bilder veröffentlicht werden.


Quelle: BGH, Urt. v. 11.11.2014 - VI ZR 9/14
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2015)

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