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Berichterstattung: Wahre Tatsachenbehauptungen müssen von Prominenten hingenommen werden

Muss es ein Prominenter hinnehmen, wenn sein Name im Zusammenhang mit Straftaten eines Mitarbeiters genannt wird?

Der Fall handelt von einem prominenten Friseur. Im März 2012 veröffentlichte eine Boulevard-Zeitung Artikel mit dem Inhalt, dass ein Filialleiter des Friseurs zusammen mit Mitgliedern der "Hells Angels" verhaftet worden sei. Dem Filialleiter und zwei Mitgliedern der Rocker-Gang wurde der Versuch der schweren räuberischen Erpressung vorgeworfen. Der prominente Friseur war nun der Meinung, er müsse es nicht dulden, als Aufmacher für ein Ermittlungsverfahren gegen eine dritte Person herzuhalten. Deshalb klagte er auf Unterlassung. Er wollte seinen Namen nicht im Zusammenhang mit einer Festnahme seines Filialleiters veröffentlichen lassen. Letztendlich musste der Bundesgerichtshof über die Angelegenheit entscheiden.

Die Richter stellten sich dabei auf die Seite der Presse. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Friseurs war nicht rechtswidrig. Es musste eine Interessenabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit vorgenommen werden. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden - auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind -, unwahre indes nicht. Im vorliegenden Fall stand fest, dass die im angegriffenen Artikel der Beklagten aufgestellten Tatsachenbehauptungen der Wahrheit entsprachen.

Hinweis: Die Wahrheit hat also gesiegt. Zudem belastete die angegriffene Berichterstattung den Friseur nur in geringem Maße. Insbesondere drohten weder soziale Ausgrenzung noch Stigmatisierung oder eine Prangerwirkung.


Quelle: BGH, Urt. v. 13.01.2015 - VI ZR 386/13
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2015)

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