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Neue Rechtsprechung: Urlaubsanspruch bei Wechsel von Voll- auf Teilzeit

Ein Mitarbeiter, der in Teilzeit arbeitet und unter Umständen nicht jeden Tag im Betrieb erscheint, hat einen entsprechend kürzeren Urlaubsanspruch als ein Mitarbeiter in Vollzeit. Wie ist der Urlaub aber zu berechnen, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr von Vollzeit auf Teilzeit wechselt?

Ein Arbeitnehmer war in Vollzeit beschäftigt und wechselte zum 15.07.2010 in die Teilzeittätigkeit. Bis dahin hatte er im Jahr 2010 noch keinen Urlaub geltend gemacht. Mit dem Wechsel arbeitete er dann nicht mehr an fünf, sondern nur noch an vier Tagen pro Woche. Als der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch anteilig kürzen wollte, zog der Arbeitnehmer dagegen vor Gericht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte folgendermaßen: Reduziert ein bislang vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer die Zahl seiner Arbeitstage und konnte er zuvor seinen Urlaub nicht nehmen, darf die Zahl der bezahlten Urlaubstage wegen des Übergangs in die Teilzeitbeschäftigung nicht verhältnismäßig gekürzt werden. Das BAG bezog sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Entsprechend musste dem Arbeitnehmer der Urlaub gewährt werden.

Hinweis: Es handelt sich dabei um eine echte Änderung der Rechtsprechung. Eine Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Wechsel in Teilzeittätigkeit ist also künftig nicht mehr möglich.


Quelle: BAG, Urt. v. 10.02.2015 - 9 AZR 53/14 (F)
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2015)

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