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Skiunfall: Ein fehlender Blick nach hinten kann teuer werden

Bekannt ist, dass Skifahren alles andere als ungefährlich ist. Doch nur, weil jemand auf Skiern unterwegs ist, heißt das noch lange nicht, dass er sich im Fall eines Unfalls stets ein erhebliches Mitverschulden zurechnen lassen muss.

In dem einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zugrundeliegenden Fall ging es um einen Oberschenkelhalsbruch eines Zahnarztes. Dieser hatte auf seinen Skiern die Zufahrt einer Jugendherberge überquert. Als er sich an einer Gruppe aus Schülern und einem Sportlehrer vorbeischieben wollte, trat einer der Beteiligten nach hinten, um einen ihm zugeworfenen Gegenstand zu fangen. Dabei warf er den Skifahrer um, der daraufhin schwere Verletzungen erlitt. Die Haftpflichtversicherung des nach hinten getretenen Mannes zahlte 21.000 EUR an den Geschädigten - doch vermutlich erhält der Zahnarzt noch mehr. Denn während die Vorinstanzen kein Verschulden des Mannes feststellen konnten sowie ein erhebliches Mitverschulden bei dem Gestürzten sahen, sieht der BGH die Angelegenheit anders: Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten ist unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nur ausnahmsweise möglich. Es gilt daher nun, den Fall auf diesen Sachverhalt hin gründlich zu überprüfen.

Hinweis: Für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung ist es wohl besonders ärgerlich, dass es sich bei dem Geschädigten um einen Zahnarzt handelt. Denn bei den weiteren Forderungen geht es ihm nun darum, auch andere erhebliche materielle und immaterielle Schäden ersetzt zu bekommen.


Quelle: BGH, Urt. v. 28.04.2015 - VI ZR 206/14
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2015)

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