[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Urlaub in Frankreich: Änderungen in der französischen Straßenverkehrsordnung

Zum 01.07.2015 sind zahlreiche Änderungen in der französischen Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten. Frankreich-Urlauber sollten die Änderungen kennen.

  1. Telefonieren mit dem Handy: Das Telefonieren mit dem Handy ist nur noch über eine Freisprecheinrichtung erlaubt. Hierbei muss Sorge getragen werden, dass die Sprachübertragung über externe Lautsprecher im Fahrzeug oder über den Telefonlautsprecher erfolgt. Das Benutzen von Kopfhörern, Ohrstöpseln oder Headsets ist verboten. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 135 EUR.
  2. Tragen von Kopfhörern: Die Benutzung von Kopfhörern oder Ohrstöpseln zum Hören von Musik ist verboten. Bei Verstößen hiergegen droht ebenfalls ein Bußgeld von 135 EUR.
  3. Ablenkende Verrichtungen am Steuer: Jeder, der durch ablenkende Verrichtungen am Steuer zur vorschriftsmäßigen Bedienung des Fahrzeugs nicht mehr in der Lage ist, handelt ordnungswidrig. Die im Gesetz gewählte Formulierung eröffnet den französischen Polizeibeamten einen hohen Ermessensspielraum. Danach können Bußgelder von 75 EUR für das Essen während der Fahrt, das Schminken am Steuer oder auch ein Herumsuchen im Handschuhfach anfallen. Befindet sich im Fahrzeug ein DVD-Player und wird über diesen ein Film angesehen, kann ein Bußgeld bis zu 1.500 EUR verhängt werden. Der Blick auf den Bildschirm eines Navigationsgeräts bleibt hiervon allerdings unberührt. Weiterhin kann bei zu lautem Musikhören im Fahrzeug eine Geldbuße von 75 EUR verhängt werden, wenn hierdurch Umgebungsgeräusche im Verkehr nicht mehr hinreichend wahrgenommen werden können. Für Strandbesucher ist von Bedeutung, dass das Tragen von Flip-Flops oder ähnlich losem Schuhwerk am Steuer ebenfalls mit einem Bußgeld von 75 EUR geahndet werden kann.

Hinweis: Die französische Regierung hat ein Gesetzgebungsverfahren eingeleitet, wonach über ein Rauchverbot in Kraftfahrzeugen beraten wird. Befinden sich Minderjährige unter 18 Jahren in einem Fahrzeug, in dem geraucht wird, soll nach dem Vorschlag der Regierung bei Zuwiderhandlungen eine Geldbuße von 68 EUR verhängt werden können.

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2015)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]