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Azubi gekündigt: Vorangegangenes Praktikum verkürzt nicht die Probezeit

Häufig wird vor einer Berufsausbildung ein Praktikum vereinbart. Das muss allerdings nicht auf die Probezeit des Berufsausbildungsverhältnisses angerechnet werden.

Ein Auszubildender hatte sich im Frühjahr für eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann beworben. Die Ausbildung sollte am 01.08. beginnen. Die Parteien einigten sich dann darauf, dass der künftige Auszubildende in den Monaten vor dem 01.08. ein Praktikum absolvieren sollte. Im anschließenden Berufsausbildungsvertrag wurde eine dreimonatige Probezeit vereinbart. Innerhalb dieser kündigte der ausbildende Betrieb dann allerdings doch das Berufsausbildungsverhältnis. Damit war der Auszubildende nicht einverstanden und meinte, die Kündigung sei nicht rechtmäßig. Die vorangegangene Praktikantenzeit sei auf die Probezeit anzurechnen, insoweit sei die Kündigung nicht mehr in der Probezeit des Berufsausbildungsverhältnisses erfolgt. Für eine Kündigung außerhalb der Probezeit benötige der Betrieb einen wichtigen Grund, der nicht vorliegen würde.

Schließlich musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Fall entscheiden. Im Berufsbildungsgesetz ist eine zwingende Probezeit vorgesehen. Auszubildender und Ausbildender sollen die Gelegenheit erhalten, sich gegenseitig zu erproben. Und das ist nach dem BAG nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich. Deshalb ist ein vorausgegangenes Praktikum nicht auf die Probezeit des folgenden Ausbildungsverhältnisses anzurechnen.

Hinweis: Gerade für die ausbildenden Betriebe ist die Vereinbarung einer Probezeit von einem bis vier Monaten besonders wichtig. Danach ist die Trennung von dem Auszubildenden nur unter sehr schwierigen Bedingungen möglich.


Quelle: BAG, Urt. v. 19.11.2015 - 6 AZR 844/14
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2016)

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