[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Diskriminierung: Sozialplan darf Schwerbehinderte nicht benachteiligen

In Massenentlassungsverfahren sind häufig ein Interessenausgleich und ein Sozialplan zu vereinbaren. Der Sozialplan darf keinen Mitarbeiter diskriminieren.

In dem einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrundeliegenden Fall musste ein Arbeitgeber eine Betriebsänderung mit seinem Betriebsrat beraten und einen Interessenausgleich abschließen. Für den Ausgleich und die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern entstanden, vereinbarten sie einen Sozialplan mit Abfindungsansprüchen. Allerdings wies der Sozialplan mehrere Begrenzungen auf. Mitarbeiter, die aufgrund einer Schwerbehinderung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rente beanspruchen konnten, sollten keine Abfindung erhalten. Sie erhielten lediglich eine Abfindungspauschale von 10.000 EUR sowie weitere 1.000 EUR. Ein älterer schwerbehinderter Arbeitnehmer war seit 1980 beschäftigt; auch er erhielt lediglich die 1.000 EUR sowie die weiteren 10.000 EUR. Wäre er nicht schwerbehindert gewesen, hätte er zwar nicht vorzeitig in Rente gehen können, hätte aber eine Abfindung in Höhe von 64.558 EUR erhalten. Aus diesem Grund klagte er - und gewann. Da behinderte Arbeitnehmer eindeutig benachteiligt wurden, war der Sozialplan rechtswidrig und diskriminierend: Er verstieß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Hinweis: Die entsprechende Regelung des Sozialplans durfte gegenüber den schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen nicht mehr angewendet werden. Ein teurer Fehler für den Arbeitgeber.


Quelle: BAG, Urt. v. 17.11.2015 - 1 AZR 938/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2016)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]