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Milderes Mittel: Eine Abmahnung gegen das gesamte Betriebsratsgremium ist zulässig

Welche rechtlichen Auswirkungen die Abmahnung eines Betriebsratsgremiums hat, zeigt dieser Fall.

Ein Betriebsrat wollte sehr kurzfristig eine Abteilungsversammlung durchführen. Ein Beschluss wurde gefasst und der Arbeitgeberin mitgeteilt. Diese bat um eine Verschiebung der Sitzung, der Betriebsrat stimmte dieser zu. Trotzdem war die Arbeitgeberin verärgert und erteilte dem Betriebsrat eine Abmahnung: Die kurzfristige Anberaumung der Versammlung sei rechtswidrig und Lage und Ort der Versammlung mindestens sieben Tage vorher anzuzeigen. Der Betriebsrat hielt die Abmahnung für unwirksam und klagte dagegen - vergebens.

Ein Arbeitgeber kann seinem Betriebsrat keine Weisungen erteilen und ihm insbesondere keine nicht vom Gesetz gestützten Pflichten auferlegen. Ist ein Arbeitgeber mit seinem Betriebsrat nicht einverstanden, bleibt ihm bei einer groben Pflichtverletzung letzten Endes nur der Antrag auf Auflösung des Betriebsrats. Daher kann eine Abmahnung ein durchaus milderes Mittel darstellen, dem hier auch das Gericht nichts entgegenbringen konnte.

Hinweis: Eine Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte können die einzelnen Gremiumsmitglieder im Übrigen nicht verlangen, da der gesamt abgemahnte Betriebsrat über gar keine entsprechende Personalakte verfügt, die Abmahnung dem weiteren beruflichen Werdegang der einzelnen Mitglieder somit nicht hinderlich im Wege stehen und auch der Arbeitgeber aus der Abmahnung keinerlei Rechte herleiten kann.


Quelle: ArbG Solingen, Beschl. v. 18.02.2016 - 3 BV 15/15 lev
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2016)

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