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Tötungen durch Bundeswehreinsatz: Lücke im Völkerrecht verwehrt ausländischen Angehörigen einen Schadensersatzanspruch

Mit folgender Entscheidung und vor allem der Begründung hatten wohl die wenigsten gerechnet:

Mehrere afghanische Staatsangehörige hatten die Bundesrepublik Deutschland verklagt. Sie verlangten Schadensersatz für den Tod naher Angehöriger durch den Militäreinsatz der Bundeswehr in Kunduz. Das Gericht urteilte jedoch, dass das deutsche Amtshaftungsrecht auf Schadensfälle, die bei bewaffneten Auslandseinsätzen deutscher Streitkräfte ausländischen Bürgern zugefügt werden, keine Anwendung findet. Es besteht zudem nach wie vor keine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der dem Einzelnen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung zusteht.

Hinweis: Mit diesem Urteil wird es für Menschen, die durch Bundeswehreinsätze im Ausland geschädigt werden, ausgesprochen schwierig, von der Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz zu erhalten.


Quelle: BGH, Urt. v. 06.10.2016 - III ZR 140/15
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2016)

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