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Ehegattenunterhalt: Der Grundsatz, sich gegenseitig nichts zu schulden, ist eher Ausnahme als Regel

Grundsätzlich gilt im Unterhaltsrecht: Nach der Scheidung schuldet kein Ehegatte dem anderen mehr Unterhalt. Anwendung findet dieser Satz wegen wesentlicher Ausnahmen selten.

Es gibt verschiedenste Konstellationen, in denen nach der Scheidung doch noch Unterhalt verlangt werden kann. Einer der beiden häufigsten Gründe ist der, dass ein Ehegatte wegen der Betreuung der gemeinsamen minderjährigen Kinder nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der zweite Unterhaltsgrund ist zumeist der, dass ein Ehegatte zwar arbeiten, dabei aber nicht genügend Geld verdienen kann. Die Höhe des Unterhalts richtet sich danach, wie viel Geld während der ehelichen Lebensverhältnisse zur Verfügung stand.

Jede Unterhaltspflicht hat unter Billigkeitsgesichtspunkten ein Ende zu finden. Unbefristet ist dann Unterhalt zu zahlen, wenn ein ehebedingter Nachteil vorliegt. Dazu ist zu prüfen, was beruflich aus dem bedürftigen Ehegatten geworden wäre, hätte er nicht geheiratet. Stünde er dann nicht nur besser da, als dies tatsächlich der Fall ist, sondern bestünde für ihn durch die Ehe auch keine Möglichkeit mehr, ebensolche Einkünfte zu erzielen, bekommt er dauerhaft Unterhalt.

Besonderheiten bestehen dabei unter anderem auch darin, dass nicht alle Einkünfte gleich zu bewerten sind. Bei der Bestimmung der ehebedingten Nachteile sind alle Erwerbseinkünfte zu berücksichtigen. Hat der Unterhaltsberechtigte andere Einkünfte, zum Beispiel aus einer EU-Rente, können sie nicht gleich bewertet werden, da er sonst mit diesen für sein Alter keine Altersvorsorge aufbauen kann.

Hinweis: Das Unterhaltsrecht ist sehr komplex. Es hat weitreichende Folgen und eine hohe wirtschaftliche Bedeutung - dies schon deshalb, weil der Unterhalt Monat für Monat zu zahlen ist. Sinnvoll ist es daher, den Unterhalt durch eine Fachkraft regeln zu lassen.


Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 12.04.2016 - 10 UF 313/15
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 12/2016)

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