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Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung: Einzelner Wohnungseigentümer darf die Aufstellung einer Hausordnung verlangen

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss eine Hausordnung aufgestellt werden. Das gilt spätestens dann, sobald einer der Eigentümer diese einfordert.

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft war keine Hausordnung beschlossen worden. Als einer der Wohnungseigentümer einen solchen Beschluss beantragte, lehnte die Wohnungseigentümerversammlung das ab und verwies auf die gesetzlichen Regelungen. Das war allerdings so nicht korrekt, denn der Verweis auf die gesetzlich bereits geltenden Regelungen widerspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Es fehlen beispielsweise Regelungen über Ruhezeiten oder Tierhaltung. Das Gericht sagte deutlich, dass jeder Wohnungseigentümer eine ordnungsgemäße Verwaltung verlangen kann. Und aus dem Wohnungseigentumsgesetz folgt, dass die Aufstellung einer Hausordnung eine Maßnahme ist, die jeder Eigentümer verlangen kann.

Hinweis: Jeder Eigentümer kann in einer Wohnungseigentumsanlage also die Aufstellung einer Hausordnung verlangen.


Quelle: AG Charlottenburg, Urt. v. 16.09.2016 - 73 C 33/16
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2016)

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