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Verbotene Blitzer-App: Allein das Mitführen eines Smartphones mit aufgerufener App kann zum Bußgeld führen

Der Fahrer eines Pkw geriet in eine Verkehrskontrolle. Die Polizeibeamten stellten ein an der Windschutzscheibe befestigtes Mobiltelefon fest, bei dem eine "Blitzer-App" in Betrieb war. Da sich der Fahrer allein im Fahrzeug befand, wurde gegen ihn ein Bußgeld von 75 EUR verhängt.

Das OLG Rostock entschied, dass die Verurteilung zu Recht erfolgte. Der Betroffene hatte als Führer eines Pkw ein Mobiltelefon eingeschaltet, in dem die verbotene "Blitzer-App" aktiviert war. Mit diesem Programm wurde er während der Fahrt vor stationären Verkehrsüberwachungsanlagen und vor mobilen Überwachungsanlagen gewarnt, die zuvor von anderen Verkehrsteilnehmern in die Datenbank gemeldet und eingepflegt wurden. Die Verteidigung des Betroffenen, er habe diese App nicht benutzt, fand kein Gehör, weil er sich alleine im Fahrzeug befand und das Smartphone in Betrieb war.

Hinweis: Das OLG Rostock macht in seiner Entscheidung deutlich, dass die teilweise vertretene Auffassung, dass eine Ahndung nur bei solchen Geräten möglich sei, die bereits hersteller- und geräteseitig Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigen, nicht der obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht. Denn auch ein Smartphone mit einer erst nachträglich installierten App ist in diesem Moment nichts anderes als ein Gerät, das eben nicht dem erlaubten Zweck entspricht.


Quelle: OLG Rostock, Beschl. v. 22.02.2017 - 21 Ss Owi 38/17
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2017)

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