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Mindestlohnwirksame Sonderzahlungen: Sogenannte Immerda-Prämien sind auf den Mindestlohn anrechenbar

Hier kommt ein neues Urteil zum Mindestlohn, das sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber kennen sollten.

Ein Arbeitgeber zahlte neben einem Grundgehalt bei Einhalten bestimmter Verhaltensregeln eine "Immerda-Prämie" von 95 EUR (für durchgehende Arbeitsfähigkeit), eine Prämie für "Ordnung und Sauberkeit" von 50 EUR und eine "Leergutprämie" von 155 EUR (für den korrekten Umgang mit Leergut). Einer der Arbeitnehmer klagte dagegen, da er der Auffassung war, ohne die Zahlung dieser Prämien unter den gesetzlichen Mindestlohn zu rutschen. Die Zahlung der Prämien sei nicht mindestlohnwirksam.

Das Bundesarbeitsgericht war da jedoch anderer Auffassung. Prämien für durchgehende Arbeitsfähigkeit, Sauberkeit und Ordnung sind durchaus mindestlohnwirksam. Das Gleiche gilt für alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen - mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen.

Hinweis: Es gibt also Prämien, die mindestlohnwirksam sind. Das gilt insbesondere für Prämien für durchgehende Arbeitsfähigkeit, Sauberkeit und Ordnung.

Quelle: BAG, Urt. v. 08.11.2017 - 5 AZR 692/16

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2018)

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