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Gerechtfertigte Altersdiskriminierung: Betriebliche Hinterbliebenenversorgung darf "zu junge" Partner ausschließen

Betriebliche Altersversorgungen gibt es viele. Doch auch Arbeitgeber wollen sich absichern und schließen daher einige Hinterbliebene von der Versorgung aus.

Der Ehemann und Arbeitnehmer des Falls war 18 Jahre älter als seine Frau. Als er verstarb, dachte die Witwe, nun Ansprüche aus der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung des Arbeitgebers des verstorbenen Ehemanns zu haben - zu Unrecht.

Die Versorgungsordnung sah nämlich einen Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung an den Ehegatten nur vor, wenn der Ehegatte nicht mehr als 15 Jahre jünger ist als der Versorgungsberechtigte. Und das von der jungen Witwe angerufene Gericht meinte, die Regelungen des Arbeitgebers seien zwar diskriminierend, aber gerechtfertigt. Denn der Arbeitgeber wollte sein finanzielles Risiko eingrenzen. Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren ist nach Ansicht der Richter bei der gemeinsamen Lebensplanung der Ehepartner davon auszugehen, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringen wird.

Hinweis: Eine betriebliche Versorgungsordnung, nach der Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, stellt also keine ungerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters dar.
 


Quelle: BAG, Urt. v. 20.02.2018 - 3 AZR 43/17
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2018)

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