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Generalpräventive Erwägungen unzulässig: Die Verhinderung von Leihmutterschaft und Eizellspende darf einer Adoption nicht entgegenstehen

Wenn es auf dem üblichen Weg entweder nicht möglich oder auch unerwünscht ist, bietet eine Leihmutterschaft eine Alternative, zu einem Kind zu kommen. Besonders für gleichgeschlechtliche männliche Paare ist diese Möglichkeit ein Weg zum Wunschkind. Wie es sich mit diesem Wunsch rechtlich verhält, hatte das Oberlandesgericht München (OLG) im folgenden Fall zu klären.

Zwei miteinander verheiratete Männer wünschten sich ein Kind. Im Wege der künstlichen Befruchtung wurde die Schwangerschaft mit Samenzellen eines Partners und Eizellen einer Spenderin in der Ukraine herbeigeführt. Nach der Geburt erkannte der Mann die Vaterschaft an - das Kind kam nach Deutschland. Dort lebt es - wie von Anfang an geplant - in der Gemeinschaft der beiden Männer. Der Gatte des samenspendenden Mannes beantragte daraufhin folglich auch die Annahme des Kindes durch Adoption. Und hier lagen die offenen Fragen nicht etwa in der Gleichgeschlechtlichkeit beider Elternteile. Denn als geklärt gilt, dass Partner einer gleichgeschlechtlichen Ehe Kinder adoptieren dürfen. Und Voraussetzung einer Adoption ist stets, dass sie dem Wohl des Kindes dient und zwischen dem Kind und dem Annehmenden das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten ist. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen bestanden im zur Entscheidung anstehenden Fall also schon einmal keine Zweifel.

Das Problem in diesem Fall lag in der Leihmutterschaft selbst; ein Problem, das auch bei verschiedengeschlechtlichen Ehen besteht. In Deutschland sind Eizellspende und Leihmutterschaft nämlich verboten. Auch mussten die Richter entscheiden, ob das sogenannte Verbringen des Kindes gegen geltendes Recht verstoße. Doch hierbei war entscheidend, dass es sich bei dem einen der beiden Männer um den genetischen Vater handelte. Eine Herauslösung des Kindes aus einem bestehenden Familienverbund bestand auch nicht, da zur Leihmutter zu keinem Zeitpunkt ein solcher Familienverbund hergestellt worden ist. Da also weder die Grundrechte des Kindes verletzt wurden noch die bereits erfolgte und abgeschlossene Leihmutterschaft mit einer Ablehnung der Adoption hätte rückgängig gemacht werden können, sprach sich das OLG entgegen der Bedenken von Jugendamt und Vorinstanzen für die Adoption aus.

Hinweis: Die Leihmutterschaft ist zwar nach wie vor umstritten - jedoch laut diesem Urteil auch ein Weg, zu einem Kind zu kommen.


Quelle: OLG München, Beschl. v. 12.02.2018 - 33 UF 1152/17
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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