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Mitbestimmung in Vereinen: Zu Satzungsänderungen besteht oft nur Informations- statt Mitbestimmungsrecht

Satzungsfragen können bei Vereinen heftige Diskussionen auslösen. Macht ein Vereinsmitglied geltend, eine Satzungsänderung sei nicht korrekt zustande gekommen, ist vorab die Frage zu klären, ob für das einzelne Mitglied überhaupt die Möglichkeit besteht, dies zu beanstanden.

In einem mitgliederstarken Verein mit Aufgliederung in Bezirksvereine und Landesverbände war die Satzung geändert worden. Das Registergericht hatte die Satzungsänderung im Vereinsregister eingetragen. Ein Mitglied machte geltend, die Satzungsänderung sei unkorrekt zustande gekommen. Sie sei nämlich auf Vorstandsebene erfolgt und nicht auf Ebene der einzelnen Mitglieder, weshalb er als einzelnes Mitglied in seinen Rechten verletzt sei.

Das Registergericht teilte dem Mitglied mit, dass die Vorgehensweise innerhalb des Vereins unter Beachtung der Vereinssatzung korrekt war.

Das Vereinsmitglied war damit jedoch nicht einverstanden und legte Beschwerde ein. Diese wurde verworfen. Das einzelne Vereinsmitglied habe zwar das Recht, vom Registergericht informiert zu werden, soweit ein berechtigtes Interesse besteht. Weitergehende Rechte habe das Mitglied aber nicht.

Hinweis: Gegenüber dem Registergericht sind die Rechte des einzelnen Vereinsmitglieds schwach. Wer sich innerhalb eines Vereins vorbehalten will, bei Satzungsfragen nicht übergangen zu werden, kann dies nur erreichen, indem er die Satzung des Vereins vor seinem Beitritt liest und dem Verein nur dann beitritt, wenn Satzungsänderungen der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.


Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.02.2010 - I-3 WX 11/10
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2012)

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