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Gravierender Eingriff: Dem Anhörungswunsch im Beschwerdeverfahren zur eigenen Betreuung ist nachzukommen

Wird eine Betreuung eingerichtet, bedeutet das nicht, dass der Betreute entmündigt wird. Die mit einer Betreuung eintretende faktische Bevormundung ist dennoch enorm. Aus diesem Grund ist eine persönliche Anhörung des Betroffenen erforderlich. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat darauf nun einmal mehr hingewiesen.

Auf Anregung der beiden Kinder hatte das Amtsgericht eine Betreuung ihrer (verwitweten) Mutter eingerichtet und einen Betreuer bestellt. Die Betroffene legte gegen die gerichtliche Entscheidung Beschwerde ein.

Das Landgericht hielt es als Beschwerdeinstanz für entbehrlich, die Frau selbst nochmals persönlich anzuhören, und bestätigte die Einrichtung der Betreuung sowie die Betreuerbestellung.

Der BGH hob die Betreuung jedoch auf. Grundsätzlich muss sich das Gericht auch in der Beschwerdeinstanz einen persönlichen Eindruck von der Betroffenen machen und sie selbst anhören. Unterbleibt die persönliche Anhörung, muss das Gericht dies nachvollziehbar begründen und darlegen, weshalb es davon abgesehen hat. Beides war hier nicht geschehen, weshalb der BGH die Betreuungsentscheidung aufhob und die Sache zurückverwies.

Hinweis: Anhörungstermine in Betreuungsverfahren können sich mühsam gestalten. Im Hinblick darauf, dass die Einrichtung einer Betreuung einen gravierenden Eingriff für den Betroffenen darstellt, sind sie jedoch in den meisten Fällen unvermeidbar und allein schon als Zeichen des Respekts der zu betreuenden Person gegenüber zu sehen.


Quelle: BGH, Beschl. v. 11.04.2012 - XII ZB 504/11
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2012)

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