[Inhalt] Was macht mein Kind? Bei Verweigerung des Auskunftsanspruchs drohen Zwangsgelder bis hin zur Zwangshaft Leben die Kinder nach Trennung der Eltern bei einem Elternteil, besitzt der andere neben seinem Recht auf Umgang mit den Kindern auch einen allgemeinen Auskunftsanspruch über deren persönliche Verhältnisse. Was hat es mit diesem Anspruch auf sich und wie lässt er sich umsetzen? Funktioniert die Kommunikation zwischen Eltern, kümmern sie sich nach der Trennung beide um ihre Kinder auf Basis gemeinsamer Entscheidung. Selbst bei einem gestörten Austausch der Getrennten erfährt der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, bei regelmäßigem Kontakt dennoch das meiste über sie bzw. von ihnen, sofern er sein Umgangsrecht entsprechend ausüben kann. Dies ist aber nicht immer der Fall - zum Beispiel wenn es im Rahmen der Trennung zu einer großen räumlichen Entfernung kommt. Faktisch ist dann der nicht betreuende Elternteil darauf angewiesen, informiert zu werden. Erhält er die gewünschten Informationen nicht, kann er diese gerichtlich einfordern - zum Beispiel Bilder der Kinder, Zeugniskopien, ärztliche Atteste über deren Gesundheitszustand und Ähnliches. Hat ein Gericht diesen Anspruch zugesprochen, ist dennoch nicht gesichert, dass der andere ihn erfüllt. Dann, das hat nun der Bundesgerichtshof festgestellt, durch die Verhängung von Zwangsgeldern kann Druck ausgeübt werden - bis hin zur Anordnung von Zwangshaft, die aber nur in absoluten Ausnahmefällen ergeht. Auf diesem Wege kann dafür gesorgt werden, dass der Elternteil, der nicht mit seinen Kindern zusammenlebt, dennoch informiert wird. Hinweis: Stockt die Kommunikation der Eltern als Folge der Trennung, wird es mühsam. Zwar gibt es über die sozialen Medien und viele Kommunikationsportale sehr viele Möglichkeiten, sich auszutauschen und zu informieren. Wenn Eltern sich jedoch sperren bzw. die Kommunikation verweigern, helfen sie nicht. Die Rechtsprechung verlangt von den Eltern viel Aufwand, um die elterliche Verantwortung trotz der Trennung wahrzunehmen. Quelle: BGH, Beschl. v. 15.03.2017 - XII ZB 245/16
(aus: Ausgabe 06/2017)
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