[Inhalt] Minderjähriger Flüchtling: Ein für das Asylverfahren nötiger Rechtsbeistand kann nicht zum Mitvormund bestimmt werden Kommt ein minderjähriger Asylbewerber allein nach Deutschland, ist für ihn ein Vormund zu bestellen, der ihn in jenen Angelegenheiten vertritt, in denen im täglichen Leben Volljährigkeit verlangt wird. Im Regelfall übernimmt ein Amt diese Vormundschaft. Kann bzw. ist zusätzlich beispielsweise ein Rechtsanwalt als Mitvormund zu bestellen, soweit es um das Asylverfahren geht? Mit dieser Frage setzte sich der Bundesgerichtshof (BGH) auseinander. Ein minderjähriger Albaner war ohne seine Eltern nach Deutschland eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt. Für die üblichen Dinge des täglichen Lebens (Antrag auf Krankenversicherung usw.) wurde das örtlich zuständige Kreisjugendamt als Amtsvormund bestellt. Mit den asylrechtlichen Fragen kannte sich das Amt aber nicht aus und beantragte, zusätzlich einen Rechtsanwalt als Mitvormund einzusetzen, damit dieser das Asylverfahren führen könne. Diesem Ansinnen wurde jedoch widersprochen - letztlich auch vom BGH. Laut Gesetz soll für eine Person stets nur ein Vormund bestellt werden. Und dies gilt auch für Amtsvormundschaften. Ausnahmen gibt es zwar auch hier, nur treffen diese auf die genannte Konstellation nicht zu. Wenn nun also dem Amtsvormund die notwendige Kompetenz für gewisse Bereiche fehlt, dann ist laut BGH der richtige Weg nicht der über einen Mitvormund. Stattdessen ist ein Rechtsanwalt in der Form einzuschalten, wie im Fall gesundheitlicher Beeinträchtigungen ein Arzt einzuschalten ist. Wenn dem Asylbewerber das Geld für einen solchen Rechtsbeistand fehlt, kann beispielsweise Prozesskostenhilfe beantragt werden. Die Problematik betrifft natürlich nicht nur Asylbewerber. Generell gilt: Ein Minderjähriger braucht jemanden, der die elterliche Sorge über ihn ausübt. Sind dies nicht seine Eltern und kommt ansonsten niemand in Betracht, ist das Amt gefragt. Dieses kann auch nicht alles regeln, mitunter fehlt es hierfür am nötigen Fachwissen. Ein Grund, deswegen einen Mitvormund zu bestellen, ist dies allerdings nicht. Quelle: BGH, Beschl. v. 13.09.2017 - XII ZB 497/16
(aus: Ausgabe 03/2018)
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