[Inhalt] Grundsteuer auf Wohncontainer: Zweckbestimmung, Funktion und Geländeintegration entscheiden über die Bewertung als Gebäude Sind Wohncontainer mit Häusern vergleichbar? Und müssen dann darauf Grundsteuern gezahlt werden? Antworten liefert dieser Fall des Finanzgerichts Hamburg. Der Fall behandelt die Frage, ob für Wohncontaineranlagen Grundsteuern gezahlt werden müssen. Konkret ging es um zwei Containeranlagen, von der eine mit 51 Containern ohne gegossenes Fundament auf Betonplatten aufgestellt und mit einer eigenen Asphaltstraße auf dem Betriebsgelände angebunden war. Die 13 Container der anderen Anlage waren auf einer Parkplatzfläche aufgestellt worden. Beide Anlagen hatten Vorrichtungen, um mit gängigen Versorgungsleistungen ausgestattet zu werden, und in beiden Fällen blieb ihre Aufstelldauer unter sechs Jahren. Nun ging es um die Frage, ob befristet aufgestellte Container, die für Büro- und Werkstattzwecke genutzt wurden, bewertungsrechtlich für die Grundsteuer als Gebäude zu qualifizieren sind. Das Finanzamt schätzte den Einheitswert für beide Anlagen zusammen auf ca. 100.000 EUR. Dagegen klagte die Eigentümerin der Container. Das Gericht urteilte salomonisch: Die größere Anlage war als Gebäude anzusehen. Entscheidend waren dabei die betriebliche Zweckbestimmung und Funktion im äußeren Erscheinungsbild sowie die Integration in das Betriebsgelände; dabei insbesondere die konkrete Einebnung des Untergrunds und die straßenmäßige Anbindung zu einem Gebäude. Die kleinere, auf der Parkfläche errichtete Anlage hingegen wurde nicht als Gebäude gewertet. Sie war mit provisorischen und vorübergehend aufgestellten Baucontainern vergleichbar. Hinweis: Wohncontainer können also grundsteuerrechtlich als Gebäude eingestuft werden. Dabei kommt es aber wie so oft auf den Einzelfall an. Quelle: FG Hamburg, Urt. v. 28.04.2017 - 3 K 95/15
(aus: Ausgabe 03/2018)
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