[Inhalt] Wichtiger Grund vonnöten: Eine Namensänderung der Kinder nach einer Trennung bleibt der Ausnahmefall Kommt es zur Trennung der Eltern, kann sich die Frage ergeben, ob die Kinder ihren bisherigen Namen beibehalten müssen oder ändern können. Das Gesetz bestimmt klar und eindeutig, dass eine Namensänderung die Ausnahme ist. Wann genau eine solche Ausnahme vorliegt, stellte das Oberverwaltungsgericht Koblenz (OVG) im folgenden Fall klar. Die nichtehelichen Kinder trugen hier den Nachnamen der Mutter, die sich vom Vater trennte und die Kinder gegen deren Willen ins Frauenhaus mitnahm. Der Vater leitete daraufhin ein Sorgerechtsverfahren ein, das damit endete, dass die Kinder unter seine alleinige elterliche Sorge gestellt wurden. Seither leben sie bei ihm. In der Folge beantragte der Vater auch eine Namensänderung der Kinder, damit sie künftig nicht mehr den Nachnamen der Mutter, sondern seinen tragen. Dem Antrag wurde stattgegeben. Das OVG betonte jedoch, dass es nicht normal sei, dass Kinder nach der Trennung ihrer Eltern ihren Namen wechseln können. Denn generell sei es so, dass eine Namensänderung nicht ohne weiteres erfolgen kann bzw. gestattet wird. Vielmehr hat jede Namensänderung stets Ausnahmecharakter. Voraussetzung dafür sei es, dass die Namensänderung nicht nur dem Wohl des Kindes dient. Sie muss dazu ausdrücklich erforderlich sein - und zwar nach objektiven Kriterien und nicht allein deshalb, weil ein Ehegatte sich das so wünscht. Im dem OVG vorgelegten Fall wurde das ausnahmsweise angenommen. Der Mutter wurde vorgeworfen, dass sie die Kinder dem Vater konsequent vorenthalten hatte und dass das bei den Kindern eine ganz massive seelische Belastung nach sich zog. Im Verfahren waren dazu die Kinder ausdrücklich befragt worden. Daher entschied das Gericht zugunsten des Antrags des Vaters. Hinweis: Oft ist es "unpraktisch", dass Kinder aus einer anderen Beziehung einen anderen Nachnamen haben als "der Rest der Familie". Das allein rechtfertigt aber in keinem Fall eine Namensänderung. Quelle: OVG Koblenz, Urt. v. 06.05.2019 - 7 A 10074/19.OVG
(aus: Ausgabe 11/2019)
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