[Inhalt] Prozesskosten bei Eheleuten: Wird der Gatte im Beruf straffällig, ist die Ehefrau zum Verfahrenskostenvorschuss verpflichtet Die Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse stellt sicher, dass jedem Menschen hierzulande zu seinem Recht verholfen werden soll - eben auch, wenn er sich einen zivilrechtlichen Rechtsstreit aus eigenen Mitteln nicht leisten kann. Bei Verheirateten wird natürlich vorab geprüft, ob der Ehegatte über entsprechende Mittel verfügt. Denn bei sogenannten persönlichen Angelegenheiten muss dieser bei entsprechendem Finanzstatus einspringen. Was darunter zu verstehen ist, war Dreh- und Angelpunkt des folgenden Falls, in den der Bundesgerichtshof (BGH) Licht brachte. Der Ehemann wurde aus seiner beruflichen Tätigkeit in Anspruch genommen und auf Schadensersatz wegen fehlgeschlagener Kapitalanlagen aus der Prospekthaftung verklagt. Dabei wurde sowohl sittenwidriges als auch strafbares Verhalten von Klägerseite geltend gemacht. Der Beklagte selbst war jedoch vermögenslos, seine Frau aber nicht. Die Gattin wollte aber für die Prozesskosten des Mannes nicht aufkommen. Das Verfahren betreffe ihrer Meinung nach schließlich seine berufliche Aktivitäten und sei daher keine persönliche Angelegenheit. Das sah der BGH anders. Zwar betraf das gerichtliche Verfahren durchaus die beruflichen Aktivitäten des Mannes. Der dabei erhobene Vorwurf strafbaren Verhaltens bringe aber dem Mann persönlich gegenüber einen sozialethischen Tadel zum Ausdruck. Geht es in einer Sache also auch darum, dass sich jemand bei Ausübung seines Berufs strafbar verhalten habe, geht es dabei durchaus auch um eine persönliche Angelegenheit. Und so muss die Frau ihrem Mann hier auch wegen der Prozesskosten wirtschaftlich zur Seite stehen. Hinweis: Eine persönliche Sache ist auch das Scheidungsverfahren oder das Verfahren zur Regelung des Unterhalts oder Zugewinnausgleichs. Wenn deshalb ein Ehegatte vom anderen geschieden werden möchte, Unterhalt oder Zugewinnausgleich verlangt und ihm die notwendigen Mittel fehlen, um dies erforderlichenfalls gerichtlich zu unternehmen, kann er vom liquiden Ehegatten einen Kostenvorschuss verlangen. Quelle: BGH, Beschl. v. 27.08.2019 - VI ZB 8/18
(aus: Ausgabe 01/2020)
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