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Wohnungsüberlassung nach Trennung: Rückkehrabsichten müssen binnen sechs Monaten nach Auszug geltend gemacht werden

Eine Trennung kann bekanntermaßen zu erheblichen Streitigkeiten um die Ehewohnung führen, wenn diese bislang von beiden Ehegatten jeweils für sich in Anspruch genommen wurde. Mitunter führt dies auch zu einem gerichtlichen Verfahren. Eines wurde jüngst vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) geführt.

Die betreffende Ehewohnung gehörte beiden Ehegatten gemeinsam und bestand aus einer Hauptwohnung sowie einer Einliegerwohnung. Im Zuge der Trennung verblieb die Frau 2014 in der Hauptwohnung, während der Mann in die Einliegerwohnung zog. Schließlich zog der Mann 2017 dann in eine andere Wohnung. Im März 2019 macht er dann geltend, dass er die Einliegerwohnung ab Mai wohl wieder benötige, da der Vermieter seiner jetzigen Wohnung ihm wegen Eigenbedarfs gekündigt habe. Die Frau wendete sich mittels einer einstweiligen Anordnung an das Gericht und begehrte die Feststellung, dass ihr die Nutzung der gesamten Einliegerwohnung zustehe.

Das OLG gab dem Antrag statt und verweigerte dem Mann den (Wieder-)Einzug in die (Einlieger-)Wohnung. Die Begründung der Entscheidung ist so einfach wie klar, denn nach dem Gesetz gilt: Zieht einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus und erklärt er nicht binnen sechs Monaten seine Rückkehrabsicht, hat er damit sein Nutzungsrecht der Wohnung dem anderen Ehegatten überlassen. Ein bis dahin bestehender Rückkehranspruch fällt mit Ablauf dieser Frist weg. Und hier war die Zeit eindeutig verstrichen.

Hinweis: Bei Trennungen macht ein Ehegatte oft geltend, dass es sinnvoller sei, dass der andere das Familienheim verlasse - vor allem, wenn die gemeinsamen minderjährigen Kinder im Haus bleiben sollen bzw. wollen. Mag dies noch so sinnvoll sein: Ein Weichen eines Ehegatten kann nur verlangt werden, wenn das notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Die Anforderungen, um vom Vorliegen einer solchen unbilligen Härte ausgehen zu können, sind dabei hoch.


Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.07.2019 - 17 UF 118/19
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2020)

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