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Mit Rechtsdienstleistungsgesetz vereinbar: Mieter dürfen sich von Online-Portalen gegen zu hohe Mietzahlungen helfen lassen

Lange Zeit war es umstritten, ob Mieter sich mit Hilfe von Online-Angeboten gegen Mieterhöhungen zur Wehr setzen können. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat anhand des folgenden Falls daher nun für Klarheit gesorgt.

Eine Berliner GmbH war als Rechtsdienstleisterin für Inkassodienstleistungen registriert. Auf ihrer Internetseite stellte sie einen kostenlos nutzbaren "Mietpreisrechner" zur Verfügung und warb damit, Rechte von Wohnraummietern aus der Mietpreisbremse "ohne Kostenrisiko" durchzusetzen. Als Vergütung erhielt die Gesellschaft ein Drittel der ersparten Jahresmiete im Fall des Erfolgs. Nun wurde die GmbH von einem Mieter wegen unter Umständen zu viel gezahlter Miete beauftragt, der seine Forderungen an die GmbH abtrat. Diese machte dann Ansprüche auf Rückzahlung einer überhöhten Miete und die Zahlung von Rechtsverfolgungskosten geltend.

Zunächst war die Klage erfolglos, weil die Gerichte meinten, die Abtretung der Forderungen an die GmbH wäre rechtswidrig. Die Sichtweise des BGH war allerdings eine andere: Sämtliche Maßnahmen der GmbH hingen mit der Einziehung der Forderung, die den Gegenstand des Inkassoauftrags bildete, eng zusammen und dienten der Verwirklichung dieser Forderung.

Hinweis: Die Tätigkeit von Inkassodienstleistern zur Verfolgung von Ansprüchen aus der Mietpreisbremse ist also mit dem Gesetz vereinbar. Eine individuelle Beratung ersetzt diese Art der Dienstleistung allerdings nicht. Der BGH hat die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückverwiesen, damit diese nun prüfen kann, ob die Ansprüche auf Rückzahlung von Miete tatsächlich bestehen.


Quelle: BGH, Urt. v. 27.11.2019 - VIII ZR 285/18
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2020)

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