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Vaterschaftsanfechtung: Eine extra zur Ehelichkeit des Kindes herbeigeführte Ehe begrenzt das Recht der Mutter nicht

Ein Kind, das während bestehender Ehe geboren wird, gilt rechtlich als Kind der Ehegatten. Naturgemäß können damit tatsächliche und rechtliche Vaterschaft auseinanderfallen. Ob ein Mann, der das Ungeborene eines anderen willentlich durch eine Heirat zu seinem machen will, dadurch später vor Vaterschaftsanfechtungen durch die Mutter geschützt ist, musste der Bundesgerichtshof (BGH) im folgenden Fall klären.

Ein unverheiratetes Paar führte eine problematische Beziehung, in der es sich immer wieder trennte und versöhnte. Während einer rund sechsmonatigen Trennungsphase war die Frau mit einem anderen Mann zusammen und wurde schwanger von ihm. Als diese Beziehung auseinanderging, kam die Frau wieder mit ihrem On-Off-Partner zusammen, der um die Schwangerschaft wusste. Schließlich heirateten die beiden sogar - auch deshalb, um das Kind als eheliches und damit gemeinsames Kind zur Welt zu bringen. Es kam, wie es zu erahnen war: Nach einem knappen Jahr scheiterte die Ehe und wurde in der Folge geschieden. Die Frau leitete zudem ein Verfahren ein, in dem festgestellt werden sollte, dass der Mann nicht der Vater des Kindes sei. Und so ergab ein Abstammungsgutachten wie erwartet, dass der ehemalige Ehemann allein der rechtliche Vater war, jedoch nicht der biologische. Der Mann bestand darauf, weiterhin der Kindesvater zu bleiben. Er machte daher geltend, wegen der bewussten Entscheidung, durch die Eheschließung das Kind zu seinem Kind werden zu lassen, sei die Frau nach den Geboten von Treu und Glauben gehindert, anderes feststellen zu lassen.

Doch der BGH folgte dem Mann nicht. Seine Ausführungen entnahm er dabei der ausführlichen Bezugnahme auf den Werdegang der gesetzlichen Regelung. Demnach sei die Annahme, die Frau habe - ob stillschweigend oder ausdrücklich - auf die Anfechtung der Vaterschaft verzichtet, schlicht und ergreifend nicht möglich. Die Frau habe deshalb die Anfechtung zu Recht vorgenommen.

Hinweis: Immer ist zu beachten, dass eine Anfechtung nur innerhalb von drei Jahren ab Kenntniserlangung von den Umständen möglich ist, die eine solche ermöglichen.


Quelle: BGH, Beschl. v. 18.03.2020 - XII ZB 321/19
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2020)

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