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Ordnungsgeld nach Umgangsverweigerung: Auch eine Wöchnerin darf den Umgang von älterer Tochter nicht einfach ausfallen lassen

Wenn vor Gericht der Umgang zwischen einem Kind und seinem getrenntlebenden Elternteil festgelegt wurde - egal, ob durch Beschluss oder Einigung -, dann ist das für alle verbindlich. Bei Verstößen kann das Gericht finanziellen Druck aufbauen, so wie das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG), das im folgenden Fall die Vorinstanz bestätigte.

Ein Vater durfte seine Tochter ohnehin schon nur unter professioneller Begleitung sehen. Die Mutter war durch das Amtsgericht (AG) verpflichtet worden, das Kind zu den Terminen in einem sogenannten "Familienzentrum" abzugeben. Zweimal erschien die Mutter nicht - folglich auch nicht die Tochter. Die Mutter begründete das damit, dass sie zwei bzw. vier Wochen zuvor erneut ein Kind geboren habe, somit noch Wöchnerin war. Zudem sei das Neugeborene krank gewesen. Weder ihr noch dem Baby seien die Strapazen einer solchen mehrstündigen Aktivität zumutbar gewesen. Niemand sonst habe die ältere Tochter zum 30 km entfernten Familienzentrum bringen und abholen können.

Trotz dieser Begründung musste sie ein Ordnungsgeld von 300 EUR zahlen. Denn das OLG bestätigte das AG: Die Umgangsregelung ist für beide Elternteile verbindlich. Wer Termine ausfallen lässt, müsse sich so entschuldigen, dass man ihm nichts vorwerfen können, denn die sogenannte Vorwerfbarkeit wird gesetzlich vermutet. Das OLG war hier der Meinung, dass sowohl die Wöchnerin als auch ihr Neugeborenes die Autofahrt und die Wartezeit während des Umgangs hätten schaffen müssen. Eine "krankheitsbedingte Transportunfähigkeit" sei nicht ärztlich attestiert worden - und selbst wenn, hätte die Mutter sich rechtzeitig um jemanden kümmern müssen, der die ältere Tochter zum Umgang mit ihrem Vater bringt.

Hinweis: Solche Beschlüsse haben meist eine lange Vorgeschichte von Umgangsverweigerung, weshalb die Gerichte über das Ordnungsgeld versuchen, einen verweigernden Elternteil zu erziehen. Die Höhe des Ordnungsgelds wird immer individuell anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Mutwilligkeit des Verstoßes festgelegt. Diese Beträge fließen jedoch in die Staatskasse und nicht an den, dessen Umgangskontakt ausgefallen ist.


Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 21.04.2022 - 13 WF 51/22
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 06/2022)

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