[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Landpacht und Kleingedrucktes: Wer Allgemeine Geschäftsbedingungen verfasst, muss sich am Transparenzgebot messen lassen

Der Landwirt des folgenden Falls wollte besonders schlau sein. Doch ein Verstoß gegen das Transparenzverbot ist mit augenzwinkernder Bauernschläue nunmal nicht zu rechtfertigen.

Ein Mann hatte vor vielen Jahren Land durch ein von ihm erstelltes Vertragsmuster gepachtet. Darin hatte er auch folgenden Passus eingefügt: "Dem Pächter wird ... ein Vorpachtsrecht eingeräumt." Jahre später verpachtete der Eigentümer das Land dann an jemand anderes. Das wollte sich der ursprüngliche Pächter nicht gefallen lassen, machte von seinem vertraglichen Vorpachtrecht Gebrauch und klagte schließlich sein vermeintliches Recht ein - mit wenig Erfolg.

Die vereinbarte Klausel über das Vorpachtrecht stellte einen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar und war nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist verpflichtet, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen.

Hinweis: Das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot verlangt zudem, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Ist nicht festzustellen, für welche Fälle das Vorpachtrecht gelten und auf welchen Zeitraum es sich erstrecken soll, ist die Klausel wie hier unwirksam.


Quelle: BGH, Urt. v. 24.11.2017 - LwZR 5/16
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2018)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]